Informationen zum Energy Sharing

Mit dem § 42c EnWG besteht seit dem 1. Juni 2026 eine gesetzliche Grundlage für die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz. Daraus folgt jedoch noch keine standardisierte Umsetzung. Noch wichtiger ist, dass der Sharing-Betreiber die technischen und vertraglichen Voraussetzungen haben oder schaffen muss, damit das Energy Sharing funktioniert. In den Medien wird das Energy Sharing oftmals sehr vereinfacht dargestellt, was sich in der Praxis deutlich komplexer darstellt. In dem beigefügten Informationsblatt wird die Komplexität für alle Beteiligten und die Vertragsverhältnisse aufgezeigt.
 
Das Informationsblatt enthält auch eine Checkliste, anhand derer Sie die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für Ihr geplantes Projekt prüfen können. Im nächsten Schritt ist dann unser Formular „Anmeldung zum Energy-Sharing gemäß § 42c EnWG“ notwendig.
 
Bis die gesetzlichen Vorgaben mit der energiewirtschaftlichen Realität in Einklang stehen, wird die Umsetzung von Energy Sharing voraussichtlich nur unter Einbindung spezialisierter Dienstleister möglich sein. 
 
Sobald die Vorgaben der relevanten Marktprozesse von bzw. in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur definiert wurden, können wir die Umsetzung in unseren Systemen finalisieren und das Energy Sharing in unserem Netzgebiet anbieten. Erst dann kann eine korrekte Abrechnung zwischen allen Parteien erfolgen. Derzeit erarbeitet der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) eine diesbezügliche Anwendungshilfe für die betroffenen Marktpartner.

Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld. Wir werden Sie auf unserer Internetseite auf dem Laufenden halten.

Informationen zum Energy Sharing

  • Informationsblatt Energy Sharing
  • Anmeldung zum Energy Sharing gem. § 42c EnWG