Dop­pel­för­der­ungs­verbot bei Strom­steuer­be­frei­ung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich. Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher möglich bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe und bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind. Zur Umsetzung fordert das neue EEG 2017 Anlagenbetreiber auf, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung zutrifft. In dem Fall muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer kürzen. Dies gilt auch rückwirkend für 2016. Wir empfehlen, diese Gesetzesänderung genau zu beachten, da der Gesetzgeber bei Nichtmelden einer Stromsteuerbefreiung ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro vorsieht (nachzulesen im § 86 Abs. 2 EEG 2017). Für Sie und uns heißt das: Liegt bei Ihnen eine Stromsteuerbefreiung vor, benötigen wir die Anzahl der steuerbefreiten Kilowattstunden von Ihnen und müssen eine Korrektur Ihrer EEG-Abrechnung für 2016 in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.
  • Könnte ich betroffen sein?

    Sie könnten von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein,


    • wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2017 anbieten.
    • wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage im Rahmen der Direktvermarktung an Letztverbraucher verkaufen und dabei selbst als Direktvermarkter auftreten. Dafür erhalten Sie eine Marktprämie von uns.
  • Welche Anlagenbetreiber sind nicht betroffen? 

    • Betreiber, die für den Strom aus ihrer Anlage eine EEG-Vergütung erhalten. Einzige Ausnahme: Bei der sogenannten kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe könnte eine Stromsteuerbefreiung vorliegen.
    • Betreiber, die den Strom aus ihrer Anlage an einen Direktvermarkter verkaufen, dabei nicht selbst als Direktvermarkter auftreten und auch nicht die kaufmännisch bilanzielle Weitergabe nutzen. Von uns gibt es dabei eine Marktprämie.
    • Betreiber, die keinerlei EEG-Vergütung oder Marktprämie erhalten.
  • Was ist die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe?

    Für Anlagen mit Eigenverbrauch kann es sinnvoll sein, die sogenannte kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe nach § 11 Abs. 2 EEG 2017 zu nutzen. Dabei wird so getan, als werde der erzeugte Strom in das öffentliche Netz des Netzbetreibers eingespeist und gleichzeitig wieder daraus entnommen. Physikalisch erreicht der Strom das öffentliche Netz nicht oder nur teilweise, sondern wird vorher ganz oder teilweise selbst verbraucht.
  • Wie finde ich heraus, ob ich stromsteuerbefreit bin?

    Trifft bei Ihnen die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe zu, prüfen Sie auf den Stromrechnungen, die Sie von Ihrem Lieferanten erhalten, ob hier die Stromsteuer für die gesamte Strommenge ausgewiesen wird. Fehlt diese oder wird die Stromsteuer nur anteilig berechnet, spricht vieles dafür, dass eine Stromsteuerbefreiung gewährt wurde. Im Falle der Direktvermarktung haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet.
  • Ich bin nicht stromsteuerbefreit, muss ich mich trotzdem kümmern?

    Nein. Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG nicht vorliegen, brauchen Sie uns keine Rückmeldung geben.
  • Ich bin stromsteuerbefreit, was muss ich tun?

    Jährlich müssen Sie uns bis zum 28.02. die steuerbefreite Strommenge des Vorjahres nennen. Die Meldung können Sie entweder postalisch oder per E-Mail an einspeiser@mainzer-netze.de vornehmen.

     

    Daraufhin korrigieren wir Ihre Einspeiseabrechnung von 2016 um die in Anspruch genommene Stromsteuerbefreiung. Prüfen Sie gern zusammen mit Ihrem Steuerberater, Hauptzollamt oder Energielieferanten, ob Sie auf die Stromsteuerbefreiung verzichten können, um Ihnen und uns die Abrechnungskorrektur zu ersparen. So vermeiden Sie auch eventuelle Erklärungsnöte aufgrund der stromsteuerkorrigierten EEG-Abrechnung bei Abtretungsverträgen mit der finanzierenden Bank.