Mainzer Netze: FAQ-Bereich zum Thema Alarmstufe gemäß Notfallplan GasAlle Antworten auf Ihre Fragen

  • Was ist der "Notfallplan Gas"?

    Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und der Gaswirtschaft auf Grundlage einer EU-Verordnung erstellt und regelt die Sicherstellung der Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Er kennt drei Eskalationsstufen:

     

    1.     Frühwarnstufe: 
    In der ersten Stufe tritt ein Krisenstab beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, der aus Behörden, Gashändlern und Betreibern von Ferngasleitungen besteht. Diese beurteilen für die Bundesregierung regelmäßig die Lage. Noch greift der Staat nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise alternative Beschaffungen, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie. 

    2.     Alarmstufe: 
    Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Neben marktbasierten Maßnahmen (siehe oben) kann es auch durch netzbezogene Maßnahmen zu einer befristeten Einschränkung des Bezugs von leistungsstarken Gaskunden (Kunden mit registrierender Leistungsmessung) kommen.

    3.     Notfallstufe: 
    Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine "eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum "Bundeslastverteiler". Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung des verfügbaren Gases. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt (siehe „geschützte Kunden“), d.h. diese sind möglichst lang mit Gas zu versorgen.

     

    Den Notfallplan Gas können Sie auf der Internetseite des BMWK abrufen, außerdem finden Sie dort die Pressemitteilung zur Ausrufung der Frühwarnstufe und zur Ausrufung der Alarmstufe

  • Welche einschlägigen Gesetze bzw. Verordnungen sind im Falle einer langfristigen Unterbrechung der russischen Erdgaslieferungen zu beachten?

    Der Notfallplan Gas des Bundes verweist auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), hier insbesondere die §§ 16, 16a und 53a, das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und die Gassicherungsverordnung (GasSV). Konkretisiert wird der Notfallplan Gas durch den Leitfaden Krisenvorsorge Gas, der durch Branchenverbände der Gaswirtschaft herausgegeben wird.

  • Warum wurde die Alarmstufe ausgerufen?

    Grund für die Ausrufung der Alarmstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt. Zwar sind die Gasspeicher mit 58 Prozent stärker gefüllt als im Vorjahr. Doch sollten die russischen Gaslieferungen über die Nord Stream 1-Leitung weiterhin auf dem niedrigen Niveau von 40 Prozent verharren, ist ein Speicherstand von 90 Prozent bis November kaum mehr ohne zusätzliche Maßnahmen erreichbar. Dies zeigen Berechnungen der Bundesnetzagentur. Damit liegt aktuell eine Störung der Gasversorgung vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt; die Ausrufung der Alarmstufe ist daher notwendig. Die europäischen Partner wurden über den Schritt informiert.

  • Wie ist die aktuelle Versorgungslage Gas in Deutschland?

    Aktuell ist die Versorgungssicherheit mit Gas gewährleistet, es gibt keine Versorgungsengpässe. Bei einer Verschlechterung der Versorgung durch Ausfälle russischer Gaslieferungen werden in den nächsten Wochen außerhalb der Heizperiode keine Engpässe erwartet, allerdings wären bei Ausfall russischer Gaslieferungen für das kommende Winterhalbjahr Einschränkungen zu erwarten. 
  • Was ändert sich durch die Alarmstufe für Verbraucherinnen und Verbraucher?

    Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich mit der Ausrufung der Alarmstufe erst einmal nichts. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe.
  • Ist die Versorgung der Haushalte gesichert? 

    Die Versorgung der privaten Haushalte ist gesichert. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Haushalte fallen unter die Kategorie der „geschützten Gaskunden“ nach § 53a EnWG.

  • Was sind „geschützte Gaskunden“?

    In § 53a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist festgelegt, dass bei Versorgungsengpässen folgende Kunden zur Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung vorrangig weiter versorgt werden müssen:

    1. Haushaltskunden sowie weitere Kunden ohne registrierende Leistungsmessung im Erdgasversorgungsnetz, die in der Regel weniger als 1,5 Mio. kWh Erdgas im Jahr verbrauchen bzw. in der Regel mit einer Leistung von weniger als 500 kW Erdgas beziehen.
    2. Grundlegenden soziale Dienste. Hierunter fallen nachfolgende Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben und diese nicht ohne Weiteres verlassen können, sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit zu erfüllen haben. Dies sind zum Beispiel:
      • Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
      • stationäre Pflegeeinrichtungenstationäre
      • Hospize-Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen
      • Justizvollzugsanstalten
      • sowie z. B. Feuerwehren, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.
    3. Fern- und Nahwärmeanlagen sowie Heizzentralen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Ziffern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasversorgungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
  • Was ändert sich für Unternehmen durch die Ausrufung der Alarmstufe?

    In der Alarmstufe ändert sich für Unternehmen erst einmal nichts. Es erfolgt in der Frühwarnstufe kein Eingriff in die Gasversorgung.
  • Sind aktuell Produktionen beeinträchtigt?

    Aktuell gibt es keine Versorgungsengpässe und damit auch keine Beeinträchtigungen in der Produktion.
  • Welche Vorbereitungen sind in der Alarmstufe durch Netzbetreiber und Kunden mit registrierender Leistungsmessung zu treffen?

    Netzbetreiber, wie z.B. die Mainzer Netze GmbH, befragen in der Frühwarnstufe alle Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM), deren Leistungsbezug in der Regel mehr als 500 kW beträgt oder deren Jahresverbrauch in der Regel mehr als 1.500.000 kWh aufweist. Abgefragt werden Daten zur Verwendung des bezogenen Erdgases, zur Betroffenheit bei einer möglichen Versorgungseinschränkung, zu notwendigen Vorwarnzeiten und inwieweit eine Zuordnung zum Status „geschützter Kunden“ nach § 53a EnWG gerechtfertigt ist.

    Diese Befragung dient der Aktualisierung der Unterlagen der Netzbetreibers zur Vorbereitung auf eine mögliche Engpasssituation im Sinne der §§ 16 und 16a EnWG.

    Sollten sich Ihre Daten geändert haben, wenden Sie sich bitte an die E-Mailadresse krisenmanagement@mainzer-netze.de

     
  • Woher stammt das Erdgas in Deutschland?

    Deutschland bezog 2021 sein Erdgas zu ca. 93 Prozent aus Importen, ca. 6 Prozent stammte aus heimischer Förderung, ca. ein Prozent wurde durch heimische Biomethaneinspeisung abgedeckt. Der größte Importeur war 2021 Russland mit 55 Prozent am Gesamtbedarf. Weitere Importe kamen aus Norwegen, Niederlande und sonstigen Ländern.

     

    Mittlerweile konnte der Bezug aus Russland auf unter 40% abgesenkt und durch andere Quellen ersetzt werden. Die Reduzierung des Bezugs von Erdgas aus Russland wird weiter forciert.

     

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  • Welche Rolle spielen die Gasspeicher für die Versorgungssicherheit in Deutschland?

    Gasspeicher sind ein zentrales Element für die Versorgungssicherheit in Deutschland mit Erdgas. Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ist in den §§ 35a - 35g Energiewirtschaftsgesetz geregelt, die voraussichtlich zum 01.05.2022 in Kraft treten werden.

    In den deutschen Erdgasspeichern kann ca. 25% des Jahresbedarfs an Erdgas gespeichert werden. Die nachfolgende Grafik zeigt die historischen Füllstände der letzten Jahre in Abhängigkeit von der Jahreszeit. Zu Beginn einer Heizsaison Anfang Oktober sind die Speicher in der Regel maximal befüllt, am Ende einer Heizsaison Ende April erreichen die Speicher ihre minimale Befüllung. Die Befüllung der Speicher im Jahr 2021 war historisch besonders niedrig. Seit Anfang März erfolgt in diesem Jahr eine Befüllung. Die Bundesregierung hat Maßnahmen ergriffen, damit die Speicher für den kommenden Winter maximal befüllt werden.

  • Was passiert bei Ausfall der russischen Erdgaslieferungen?

    Die deutsche Bundesregierung hat zusammen mit den deutschen Erdgasmarktakteuren bereits zahlreiche Vorsorgemaßnahmen eingeleitet. Es wird zunehmend Gas aus anderen Ländern bezogen, die Einspeisung von Flüssiggas (LNG = Liquid Natural Gas) über entsprechende LNG-Tankschiffe und LNG-Terminals wird mit Hochdruck vorbereitet.

    Bis zur kommenden Heizperiode Anfang Oktober sollen die Erdgasspeicher, die ca. 25% des deutschen Jahresverbrauchs speichern können, maximal befüllt werden. Je mehr jetzt an Erdgas eingespart wird, desto besser wird der kommende Winter beherrscht werden können. Daher ist jeder Gasverbraucher gehalten, so viel Erdgas wie möglich einzusparen.

    Je nach Füllstand der Erdgasspeicher, Steigerung des Bezugs aus anderen Ländern und Reduzierung des Verbrauchs verfügt Deutschland bei Ausbleiben der russischen Erdgaslieferungen über Reserven für einen mehrtägigen bis mehrwöchigen Zeitraum, bis es zu ersten Engpässen kommen wird.

    Diese Zeitspanne muss dann für hoheitliche Maßnahmen im Sinne einer bundesweit koordinierten Gasverteilung gemäß Notfallstufe des Notfallplans Gas genutzt werden.

  • Wie schnell, wie stark, in welcher Reihenfolge und auf welcher Grundlage werden „nichtgeschützte Kunden“ bei einer möglichen Engpasssituation in ihrem Verbrauch eingeschränkt?

    Die §§ 16 und 16a in Verbindung mit § 53a EnWG stellen geeignete Handlungsoptionen des Netzbetreibers für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und der Systemstabilität in einer Engpasssituation dar. Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems durch netz- oder marktbezogene Maßnahmen (insbesondere Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung, Einsatz von Speichern) nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, sind die Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen (s. §§ 16 Abs. 2, 16a EnWG). Die konkrete Umsetzung dieser Regelung liegt in der Beurteilungsverantwortung eines jeden Netzbetreibers. So kann zum Beispiel anstelle einer vollständigen Einstellung des Gasbezugs von wenigen Kunden alternativ eine ratierliche Reduktion des Gasbezugs von vielen „nichtgeschützten Kunden“ verlangt werden, sofern eine ausreichende Vorlaufzeit gegeben ist.

    Zu diesem Zweck erheben die Netzbetreiber Informationen von Kunden mit registrierender Leistungsmessung, um den Status „geschützter/nichtgeschützter Kunde“, die Umstellungsmöglichkeit auf alternative Energieträger und die Auswirkungen einer Leistungsreduzierung hinsichtlich Personenschäden, Umweltschäden und Sachschäden an Produktionsanlagen einschätzen zu können. Die Netzbetreiber sind im Sinne des EnWG ausschließlich der Systemstabilität und der Sicherheit des Gasnetzbetriebs verpflichtet, müssen dabei jedoch diskriminierungsfrei die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer Leistungsreduzierung von nichtgeschützten Kunden bewerten und abwägen. Je nach auslösendem Ereignis können Vorlaufzeit und Reihenfolge variieren. Bei einer langfristigen Unterbrechung der Erdgaslieferungen aus Russland und der dabei verfügbaren längeren Vorlaufzeit (siehe Rolle der Gasspeicher) müssen nach Einschätzung der Mainzer Netze GmbH übergeordnete hoheitliche Maßnahmen gemäß dem Energiesicherungsgesetz, der Gassicherungsverordnung und dem Notfallplan Gas durch die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur ergriffen werden. Lokale Netzbetreiber können in einer derartigen Situation nur nach koordinierten Vorgaben einer Bundeslastverteilung handeln. Die vorliegenden Informationen zu den Kunden können hierfür aber genutzt werden.
  • Wie läuft eine mögliche Leistungsreduzierung ab?

    Sobald dem Verteilnetzbetreiber, z.B. der Mainzer Netze GmbH, verfügbare Vorlaufzeit und Leistungsreduzierungsbedarf vom vorgelagerten Netzbetreiber mitgeteilt wurden, wird der Kontakt zu den erfassten Ansprechpartnern der in der Leistung zu reduzierenden Kunden (Kunden, die im Sinne des § 53a EnWG nicht besonders geschützt sind) aufgenommen. Es wird immer angestrebt, dass der Kunde selbst seine Leistung reduziert, z.B. durch eine entsprechende Anpassung der Produktion. Der Netzbetreiber überprüft die Leistungsreduzierung anhand seines Leitstellensystems oder seines Zähler-Fernauslesungssystems. Kommt ein Kunde der Aufforderung des Netzbetreibers nicht nach oder ist nicht erreichbar, muss der Verteilnetzbetreiber erforderlichenfalls zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 16 Abs. 2, 16a EnWG die Anschlussnutzung unterbrechen. Dies sollte aber unter allen Umständen durch eine kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber vermieden werden. 
  • Wer haftet für Produktionsausfälle und Sachschäden im Falle einer Leistungsreduzierung?

    Hierbei kommt es darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage Maßnahmen ergriffen werden. 

    Für Maßnahmen, die durch den Netzbetreiber gemäß §§ 16 und 16a EnWG ergriffen werden, gelten gemäß §§ 16 Abs. 3 und 16a EnWG umfangreiche Haftungsbeschränkungen:


    • Zum einen ruhen im Falle einer Anpassungsmaßnahme bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon betroffenen Leistungs- und Gegenleistungspflichten, so dass mangels Pflichtverletzung insbesondere keine vertraglichen Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können. Dies gilt für alle von der Anpassung betroffenen Leistungs- und Gegenleistungspflichten in den entsprechenden Rechtsverhältnissen (z.B. Netzanschluss-, Netznutzungs-, Liefer- und Einspeiseverhältnisse; Ausnahme: Abrechnung der Bilanzkreise).
    • Zum anderen ist der Ersatz von Vermögensschäden (z. B. Produktionsausfälle) ausdrücklich ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Schadensersatzansprüche außerhalb der vertraglichen Leistungspflichten.
    • Darüber hinaus gilt die Haftungsbeschränkung nach § 11 Abs. 3 EnWG. Demnach richtet sich im Niederdruckbereich die Haftung im Falle von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsverhältnis nach § 18 NDAV, bei Netznutzungsverhältnissen nach § 5 GasNZV i.V.m. § 18 NDAV und im Übrigen nach den vertraglich bestehenden Haftungsregelungen in den jeweils betroffenen energierechtlichen Verträgen. Im Ergebnis wird eine Haftung für Sachschäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln und zudem der Höhe nach begrenzt.

    Werden dagegen hoheitliche Maßnahmen auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) durch den Bund bzw. die Bundesnetzagentur erlassen, gelten die Entschädigungsregeln gemäß § 11 EnSiG sowie die Regelung zum Härteausgleich gemäß § 12 EnSiG.