Mainzer Netze: Mess­stellen­betriebInfor­ma­tionen zu den neuen, intelligenten Mess­systemen

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber ist die Mainzer Netze GmbH verpflichtet, alle konventionellen Stromzähler gegen moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme auszutauschen – sogenannte Smart Meter, ganz im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), § 37 Abs. 1. Was dieses MsbG genau beinhaltet und was das für Sie bedeutet, erklären wir Ihnen im Folgenden sowie in unserem ausführlichen FAQ-Bereich.

Was steht im neuen Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz?

Im September 2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ in Kraft getreten. Grundlegendes Ziel des Gesetzes ist der Aufbau eines intelligenten Stromnetzes, um die Netzstabilität bei einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien zu gewährleisten. Den Kern dieses neuen Gesetzes bildet das sogenannte „Messstellenbetriebsgesetz“ (MsbG). Hierdurch wird die Einführung intelligenter Messtechnik, also der flächendeckende Einbau moderner Stromzähler in Haushalten und Betrieben, grundsätzlich festgelegt. Die Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme betrifft alle Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh und bei EEG- und KWK-Anlagen mit über 7 kW Leistung (§§ 29 ff. MsbG). Alle anderen Messstellen sind mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Geräte sind dabei die Mainzer Netze als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber verantwortlich.

Die Zukunft heißt Smart Meter

Was sind die Vorteile der neuen, intelligenten Messtechnik, die man auch als Smart Meter bezeichnet? Und ab wann werden sie eingesetzt? All diese Informationen erhalten Sie in unserem Themenclip. Außerdem empfehlen wir Ihnen einen Blick in unseren FAQ-Bereich.

Förderproramm Altbausanierung

Smart MeterInfo-Video

  • Informationen zur Aus­stat­tung mit in­tel­ligen­ten Mess­sys­te­men ge­mäß § 37 Abs. 1 MsbG 

    Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG wird die Mainzer Netze GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

     

    1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.

     

    2. Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung von über 7 Kilowatt.

  • Informationen zur Aus­stat­tung mit mo­dern­en Mess­ein­rich­tun­gen

    Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Mainzer Netze GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

    Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:

     

    • Ca. 206.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen
    • Ca. 19.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme

    Die tatsächliche Zahl der (Pflicht-)Umbaufälle ist abhängig von nachhaltigen Verbrauchsänderungen bei Letztverbrauchern, der Anzahl von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen sowie von etwaigen Teilnetzübergängen (Zu-/Abgänge). Diese Angabe wird bei Bedarf aktualisiert.

  • Standardleistungen bei­der Aus­stat­tung mit in­tel­li­gen­ten Mess­sys­te­men

    Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 MsbG insbesondere die folgenden Standardleistungen:

     

    • Die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart Meter Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation.
    • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber.
    • Die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht.
    • Die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt.
    • In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 S. 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann.
    • In den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas.
    • Die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebenden Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Mess­stellen­betrieb: Infor­mationen für End­ver­braucher und Liefer­anten

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen ergeben sich aus den jeweils gültigen Preisblättern gemäß Messstellenbetriebsgesetz bis zum Jahr 2023 (42,75 KB, pdf) und ab dem Jahr 2024 (0,17 MB, pdf).

 

Etwaige Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind ebenfalls dem vorgenannten Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird in regelmäßigen Abständen überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Mainzer Netze GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese im Preisblatt ausgewiesen.

 

In der Regel wird das Messstellenbetriebsentgelt durch den Energielieferanten weiterverrechnet. Dieser hat jedoch ein Wahlrecht und kann dies ablehnen, wodurch es zu Direktabrechnung durch die Mainzer Netze GmbH kommt.

FAQ-Bereich: Unser Service für End­verbraucher

Im folgenden FAQ-Bereich erhalten Sie als Endverbraucher nähere Informationen zu Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber, zu den intelligenten Messsystemen und zu den Funktionen moderner Messeinrichtungen.

  • Was ist ein Mess­stel­lenbe­trei­ber?

    Der Messstellenbetreiber ist für den korrekten Betrieb der Messtechnik sowie der Ablesung der Verbrauchswerte verantwortlich. Die Mainzer Netze GmbH ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für das Netzgebiet der Mainzer Netze.
  • Was ist eine mo­der­ne Mess­ein­rich­tung?

    Als moderne Messeinrichtung bezeichnet man einen elektronischen Zähler. Dieser kann, im Gegensatz zu den bisher verbauten mechanischen Zählern, die aktuell bezogene Leistung, sowie den Stromverbrauch der letzten 24 Monate anzeigen.
  • Was ist ein in­tel­ligen­tes Mess­sys­tem?

    Wird die moderne Messeinrichtung mit einem Kommunikationsmodul (dem so genannten Smart Meter Gateway) ausgestattet, spricht man bei dieser Kombination von einem intelligenten Messsystem. Dieses Messsystem ist über das Smart Meter Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden. Das Smart Meter Gateway dient als Datendrehscheibe und kann unter anderem die Messwerte verarbeiten, automatisch übermitteln und Zugriffsrechte verwalten.
  • Wer erhält eine mo­der­ne Mess­ein­rich­tung und wer ein in­tel­ligen­tes Mess­sys­tem?

    Intelligente Messsysteme erhalten:

     

    • Letztverbraucher mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh.
    • Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht (abschaltbare Lasten wie z. B. Wärmepumpen oder Nachspeicherheizungen).
    • Anlagenbetreiber nach EEG bzw. KWKG deren Erzeugungsanlagen eine installierte Leistung über 7 kW haben.

    Moderne Messeinrichtungen erhalten alle anderen Verbraucher bzw. Erzeuger.

  • Mit welchen Kos­ten muss ich zu­kün­ftig rech­nen?

    Die Preise für den Betrieb inklusive Einbau, Ablesung und Wartung entnehmen Sie bitte den Preisblättern gültig bis Ende 2023 (42,75 KB, pdf) und gültig ab 2024 (0,17 MB, pdf). In welcher Höhe diese Kosten an Sie weitergegeben werden, ist abhängig von Ihrem Stromlieferanten.
  • Ist der Ein­bau der neu­en Mess­tech­nik ver­pflich­tend?

    Ja, der Einbau der neuen Messtechnik ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Wie wird der durch­schnitt­liche Jah­res­strom­ver­brauch er­mit­telt?

    Der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ist der Verbrauch der vorangegangenen drei Kalenderjahre am jeweiligen Anschluss.
  • Wann er­hal­te ich die neue Mess­tech­nik?

    Die neue Messtechnik wird stufenweise bis zum Jahr 2032 bei unseren Kunden installiert. Neuanlagen werden ab dem 2. Halbjahr 2017 direkt mit der neuen Messtechnik ausgestattet. Wann der Austausch bei Ihnen ansteht werden wir vorher ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen.
  • Warum wird über­haupt neue Mess­tech­nik ein­ge­setzt?

    Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, schreibt der Gesetzgeber den Einsatz von neuer Messtechnik vor. So sollen Sie, z. B. durch die erhöhte Transparenz ihres Stromverbrauchs, zum Energiesparen angeregt werden, und somit bewusster mit Energie umgehen.
     
    Außerdem steigen durch den Ausbau erneuerbarer Energien die Anforderungen an den Netzbetrieb. Intelligente Messsysteme bieten die technische Infrastruktur, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.
  • Welche Vor­tei­le bie­tet ei­ne mo­der­ne Mess­ein­rich­tung?

    Historische Energieverbrauchswerte können für die letzten 24 Monate eingesehen werden. Außerdem wird die aktuell bezogene Leistung in Echtzeit angezeigt.
  • Welche Vor­tei­le bie­tet ein in­tel­ligen­tes Mess­sys­tem? 

    Die Verbrauchsdaten werden visualisiert und somit Anreize zum Energiesparen geschaffen. Ferner können Verbraucher Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und dadurch günstiger sind. Auch variable Tarife mit Anreizen zur Verbrauchsverlagerung sind denkbar.

     

    Eine Vor-Ort-Ablesung des Stromzählers wird durch ein intelligentes Messsystem nicht mehr notwendig sein.

  • Muss der Zäh­ler wei­ter­hin vor Ort ab­ge­le­sen wer­den?

    Ein intelligentes Messsystem muss nicht mehr vor Ort abgelesen werden.

     

    Da die moderne Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, muss sie weiterhin vor Ort abgelesen werden.

  • Muss ich für die neue Mess­tech­nik meinen Zäh­ler­schrank um­bau­en?

    Die neue Messtechnik ist so dimensioniert, dass der vorhandene Platz Ihres bisherigen Zählers ausreicht. Sollte jedoch bei der Zählermontage festgestellt werden, dass die Betriebssicherheit der Zählerstelle nicht mehr gewährleistet ist, wird der Anschlussnehmer (in der Regel der Eigentümer) aufgefordert, auf seine Kosten die Anlage zu ertüchtigen. Dies ist durch ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen durchführen zu lassen.

  • Wer er­hält mei­ne Da­ten?

    Im Messstellenbetriebsgesetz ist genau geregelt, wer Daten erhalten darf, und wann diese wieder zu löschen sind. Es werden nur Daten übertragen, die für die Erfüllung der energiewirtschaftlichen Tätigkeiten zwingend notwendig sind. Empfänger der Daten sind z. B. der Netzbetreiber oder der zuständige Stromlieferant.
  • Ist der Da­ten­schutz bzw. die Da­ten­sich­er­heit ge­währ­lei­stet?

    Datenschutz und Datensicherheit haben bei der Einführung intelligenter Messsysteme einen sehr hohen Stellenwert. Sichergestellt wird dies durch ein Schutzprofil des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dem alle Smart Meter Gateways genügen müssen. Nur Geräte, die durch das BSI zertifiziert sind, dürfen durch den Messstellenbetreiber eingesetzt werden. Sämtliche Daten werden ausschließlich verschlüsselt durch das Smart Meter Gateway versendet.
  • Haben die Mainzer Netze be­reits Er­fahr­ung­en mit der neu­en Mess­tech­nik?

    Durch zwei Pilotprojekte haben die Mainzer Netze bereits Erfahrung im Umgang mit der neuen Messtechnik gesammelt. Dennoch stellt die Einführung dieser Messtechnik eine große Herausforderung für die gesamte Branche dar.
  • Woher bekom­me ich wei­tere In­for­ma­tio­nen rund um das The­ma Smart Me­ter­ing?